Startseite Telefon zum Menü

Satzung Kuratorium Freiburger Schlossberg

§ 1 - Name, Sitz

Der Verein führt den Namen “Kuratorium Freiburger Schloßberg”. Er hat seinen Sitz in Freiburg i. Br. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 - Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Gestaltung des ehemaligen Festungsgeländes auf dem Schloßberg zur Förderung der Heimatkunde, der Heimatpflege und des Denkmalschutzes.
  2. Vom oberen Schloßberg bis zum Schwabentor erstreckt sich ein eindrucksvolles Bodendenkmal, das für die Geschichte der Stadtbestimmend war. Durch geeignete Maßnahmen soll die geschichtliche Substanz des Schloßbergs erneut sichtbar gemacht und gestaltet werden.
  3. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
    - die bauliche Erhaltung und Gestaltung des ehemaligen Festungsgeländes auf dem Freiburger Schloßberg
    - den Schutz und die Sichtbarmachung der geschichtlichen Bodendenkmale
    - die Errichtung und den laufenden Unterhalt eines Aussichtsturms
    - den Schutz der ökologischen und landschaftsgestaltenden Belange, insbesondere die Pflege des Waldbestandes
  4. Das zur Gründungsversammlung vorgelegte Konzept (Anlage) bildet die Basis für ein Arbeitsprogramm zur Pflege und Gestaltung auf dem historischen Grund und Boden des Schloßbergs.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigeZwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke”der Abgabeordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Freiburg zur Förderung des Denkmalschutzes

§ 4 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 - Mitglieder

  1. Die Gründungsmitglieder des Vereins sind in der Gründungsurkunde (Anlage) aufgenommen.
  2. Fernerhin kann Mitglied des Vereins jede natürliche Person sowie jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts sein.
  3. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
  5. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines jeden Geschäftsjahres seinen Austritt aus dem Verein erklären. Die Erklärung muß bis zum 30.11. für das folgende Geschäftsjahr erfolgen.

§ 6 - Aufnahme eines Mitglieds / Mitgliedsbeitrag

  1. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
  2. Eswird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 - Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

§ 8 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. die Geschäftsführung.

§ 9 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/-in, dem/der Schriftführer/-in, dem/der Kassenwart/-in und 9 Beisitzern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der/die stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann offen erfolgen. Jedes Mitglied kann verlangen, dass geheim mittels Stimmzetteln gewählt wird.
  4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn 6 Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 10 - Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er ist insbesondere zuständig für:
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung des Haushaltsplans
  5. Aufnahme von Mitgliede
  6. Der Vorstand kann zu bestimmten Themen bzw. Fachfragen beratende Ausschüsse bilden.

§ 11 - Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Geschäftsjahres statt. Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe des Tagungsorts, der Tageszeit und Tagesordnung. Zwischen der Einberufung und der Versammlungsoll mindestens ein Zeitraum von drei Wochen liegen.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen –sofern beim zweiten Wahlgang wieder eine Stimmengleichheit besteht –das Los. Bei Stimmengleichheit in Sachentscheidung ist der Vorschlag abgelehnt.

Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins müssen mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder gefaßt werden. Wird in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung diese Beschlußfähigkeit nicht erreicht, so kann der Vorstand mit einer Frist von drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder entscheidet.

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Über die Verhandlungenund Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und einem weiteren Mitglied, das nicht zum Vorstand gehört, zu unterzeichnen ist.

§ 12 - Zuständigkeit der Mitgliedversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
  1. die Wahl der Vorstandsmitglieder;
  2. für die Wahl der Kassenprüfer/innen;
  3. die Beratung des Vorstands;
  4. die Beschlußfassung über den Haushaltsplan;
  5. die Entlastung des Vorstands;
  6. die Änderung der Satzung;
  7. die Auflösung des Vereins;
  8. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags.

§ 14 - Aufgaben der Geschäftsführung

  1. Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin ist für den Bereich der Verwaltung zuständig, insbesondere für die Vorbereitung der langfristigen Planung von Projekten und für die Entwicklung einzelner Maßnahmen. Er/Sie erhält die Verfügungsbefugnis über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel.
  2. Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin gibt der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Vereinstätigkeiten.
  3. Der Schriftführer/Die Schriftführerin führt Protokoll über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen. Er/Sie verwaltet das Mitgliederverzeichnis und führt die Vereinsakten
  4. Der Kassenwart/Die Kassenwartin verwaltet die Vereinsmittel. Er/Sie ist zuständig für die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages in Abstimmung mit dem/der Geschäftsführer/-in.

§ 15 - Rechnungsprüfung

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern/innen. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer/-innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§16 - Ehrenordnung

  1. Eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens kann aufgrund herausragender Leistungen für das Kuratorium Schlossberg durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden des Vereins ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch Übergabe einer Urkunde. Der Ehrenvorsitzende ist gleichzeitig Ehrenmitglied und ist von Beitragszahlungen befreit
  2. Mitglieder, die sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben, können durch Mehrheitsbeschluss zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Die Ehrung erfolgt durch Übergabe einer Urkunde. Die Ehrenmitgliedschaft entbindet gleichzeitig von Beitragszahlungen.

§ 17 - Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 22.10.1997 beschlossen und am 11.03.1998, am 25.4.2001 sowie am 23.1.2003 geändert. Sie tritt in Kraft sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen ist.
 
Stand. 23.1.2003